REWE: weniger Weihnachtsgeld für Streikende

Pressemitteilung vom 16.12.2024

„Die Einhaltung von Tarifverträgen scheint auch bei der REWE Markt GmbH Region Mitte kein unbedingtes Muss (mehr) zu sein. Denn das für den Groß- und Außenhandel/Verlage in Hessen zusammen mit dem Tarifabschluss am 12. Juli 2024 vereinbarte Maßregelungsverbot wurde dort aktiv gebrochen. REWE kürzte das jährlich bis zu 25 Prozent des Monatsgehalts einer/-s Beschäftigten betragende übertarifliche ‚Weihnachtsgeld‘ bei einer Teilnahme an Streiks in den Lagerstandorten Breuna und Neu-Isenburg. Dabei wurde diese Sonderleistung bei den Betroffenen mit der Gehaltsabrechnung für November 2024 für jeden Streiktag um 1/60 verringert, so dass manche/r aktive Gewerkschafter*in dabei gut 200 Euro verlor“, erklärt Marcel Schäuble, Landesfachbereichsleiter Handel der ver.di Hessen: „Während der Tarifrunde erlebten wir bereits in mehreren Handelsunternehmen, dass Streikende nach Wiederaufnahme der Arbeit durch Verschlechterung der Lage ihrer Schicht benachteiligt wurden. Auf der anderen Seite erhielten nicht wenige Streikbrecher*innen teils horrende zusätzliche Prämien für ihre Streikbrucharbeit. Während Letzteres zwar sehr ärgerlich ist, aber juristisch kaum unterbunden werden kann, ist die Bestrafung der Streikenden durch Kürzung des übertariflichen ‚Weihnachtsgeldes‘ aus unserer Sicht ein klarer Verstoß gegen die Tarifvereinbarung. Diese wurde vom Personalchef der REWE Markt GmbH Region Mitte als Leiter der Verhandlungen auf Arbeitgeberseite mitunterzeichnet. ver.di bereitet gerade eine Klage beim Arbeitsgericht gegen REWE vor, durch die zahlreiche Beschäftigte die ihnen vorenthaltenen Kürzungsbeträge einfordern werden. “

Maßregelungsverbot der Tarifvereinbarung vom 12. Juli 2024 für den Groß- und Außenhandel/Verlage in Hessen: „Aus der Beteiligung an Streikaktionen der Gewerkschaft im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich 12. Juli 2024 zur Durchsetzung ihrer Forderungen für neue Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen des Landes Hessen darf den Arbeitnehmer/innen keinerlei Nachteil entstehen.“