
Im öffentlichen Dienst wurde früher tariflich getrennt: Hier die Arbeiterinnen und Arbeiter, sie erhielten Lohn und hatten einen Lohntarifvertrag (HLT). Dort die Angestellten, die Gehalt bezogen (BAT). Seit Einführung des Tarifvertrags öffentlicher Dienst (TVöD) im Jahr 2005 ist diese Trennung aufgehoben, alle sind im selben Tarifvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen zur Eingruppierung, also wie ihre Tätigkeiten beschrieben, bewertet und bezahlt wurden, das blieb bestehen. Die Eingruppierung für handwerkliche Tätigkeiten wurde – seit 1991 unverändert – aus dem Vorgänger-Tarifwerk in den TVöD übernommen. Bei TVöD-Einführung vereinbarten die Tarifparteien, dies jeweils auf Länderebene zu neu zu regeln.
In Hessen ist die entsprechende Tarifeinigung 2023 erzielt worden. Die Eingruppierung wurde mit dem neuen Tarifwerk an die Arbeitswelt angepasst.
Der neue „Tarifvertrag über die Eingruppierung der handwerklich tätigen kommunalen Beschäftigten in Hessen“, HTB-H, ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit ihm kam der Überleitungstarifvertrag in den HTB-H. Verhandelt hat ver.di mit dem kommunalen Arbeitgeberverband Hessen (KAV).
Für viele Beschäftigte ergibt sich aus der Neuregelung ein Höhergruppierungsanspruch und damit eine höhere Wertschätzung ihrer Arbeit.
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Zum Beispiel im Gartenbau, auf Bauhöfen, im Baumpflegebereich, in Werkstätten, auf Friedhöfen, in Kläranlagen, bei der Müllentsorgung, in Küchen, in Zoos oder im Theater.
Für ver.di wurden die Tarifverhandlungen von einer 27-köpfigen Tarifkommission begleitet, deren Mitglieder mit ihrem Fachwissen maßgeblich dazu beigetragen haben, dass viele unserer Forderungen umgesetzt werden konnten.
Zwischen den Tarifparteien ist außerdem vereinbart worden, dass auch der aus dem Jahr 1964 (Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184) stammende Katalog der Erschwerniszuschläge neugestaltet werden soll. Auch hier geht es um einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Vergütung für handwerklich Beschäftigte. Hierzu sollen im Herbst erste Gespräche stattfinden.
Gerne können sich die ver.di Mitglieder bezüglich möglicher Höhergruppierungsansprüche und dessen Beantragung in den ver.di Bezirken beraten lassen.
Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, auf die der TVöD Anwendung findet und zwar die besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen. Er gilt also für diejenigen, für die der Hessische Lohntarifvertrag (HLT) bisher gegolten hat, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
Er gilt (leider) nicht für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungs-einrichtungen fallen. Der Grund: Für diese Bereiche dürfen Eingruppierungsordnungen ausschließlich auf Bundesebene geregelt werden. Leider gibt es hierzu bisher noch keine bundesweiten Vereinbarungen, so dass diese Beschäftigten nach wie vor – auch über den 1. Januar 2024 hinaus- unter den (alten) HLT fallen.
Mehr dazu siehe Einleitung Broschüre „Hinweise zum Tarifvertrag über die Eingruppierung der handwerklich tätigen kommunalen Beschäftigten in Hessen (HTB-H)“, Seite 2 gleich im Download
Die Ausgangsbedingungen der Verhandlungen zur Eingruppierung hätten unterschiedlicher nicht sein können. Die Eingruppierungspraxis hatten nicht immer etwas mit dem existierenden Tarifrecht zu tun. Für viele Kommunen waren die Tarifregelungen des HLT noch Leitlinien zur Eingruppierung handwerklicher Tätigkeiten. Für ebenso viele –insbesondere in den Ballungsräumen- waren aber über das Tarifniveau des HLT hinausgehende Eingruppierungen zur Rekrutierung von Fachkräften unumgängliche Realität. Das hatte zur Folge, dass wir zum Beispiel im Bereich der Theaterbeschäftigten eine deutlich verbesserte Eingruppierung vereinbaren konnten, diese aber bei den städtischen Bühnen Frankfurt schon größtenteils umgesetzt war. In der Konsequenz werden die neuen Eingruppierungsmerkmale für viele Beschäftigten einen Höhergruppierungsanspruch darstellen, für einige aber auch keine Veränderung mit sich bringen, weil sie bereits übertariflich eingruppiert sind oder sich an der bisherigen Eingruppierung nichts ändert.
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