Am Mittwoch, 25.8. beginnt vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht ein Prozess über die Rechtmäßigkeit der Personalratswahlen an der Frankfurter Universitätsklinik im Mai dieses Jahres. Die Direktion der Uniklinik war mit der Anfechtung vor das Gericht gezogen. Sie vertritt die Auffassung, für die Wahl seien Listen verwendet worden mit Personen, die bei der Personalratswahl gar nicht wahlberechtigt seien wie etwa Beschäftigte, die für Reinigung oder Technik zuständig sind. Diese gehörten nicht der Universitätsklinik, sondern ausgegliederten Töchterfirmen an und dürften somit nicht den Personalrat der Universitätsklinik mit wählen.
Der Wahlvorstand dagegen argumentiert, für die ursprünglich 2020 geplante Wahl hätten die Listen von der Personalabteilung auch Beschäftigte von Tochterfirmen enthalten. Viele davon seien in der Uniklinik direkt weisungsgebunden tätig, auch wenn sie auf dem Papier andere Arbeitgeber hätten. So würden beispielsweise Reinigungskräfte nachts direkt von der Station angerufen und beauftragt, wenn sie gebraucht würden.
Ohne Reinigung/Hygiene und laufende Instandhaltung und darüberhinaus ohne das Hand-in-Hand-arbeiten aller Berufsgruppen sei die Uniklinik gerade in der besonders belastenden Situation einer Pandemie nicht funktionsfähig.
Nachdem die Wahl coronabedingt auf 2021 verschoben wurde und neue Vorbereitungen erforderlich gewesen seien, hätten die aktualisierten Daten plötzlich keine Beschäftigten der Töchterfirmen mehr enthalten.
Gewerkschaftssekretärin Hilke Sauthof-Schäfer: „Offenbar hatte die Personalabteilung ihre Rechtsauffassung geändert. Im Jahr 2020 wären die Beschäftigten von Tochterfirmen wahlberechtigt gewesen und ein Jahr später plötzlich nicht mehr. Wir sind der Meinung, dass die genannten Beschäftigten von Tochterfirmen weiterhin wahlberechtigt sind und haben sie deswegen aufgerufen, sich an der Wahl zu beteiligen.
Es ist nicht einsichtig, warum hier jetzt auf einmal unterschieden und getrennt werden soll. Auf der Leitungsebene geht es ja auch zusammen. Da können die Geschäftsführer der Tochterfirmen Reinigung und Technik gleichzeitig Abteilungsleiter beziehungsweise kaufmännischer Direktor des Universitätsklinikums sein. So zu tun, als hätten die Berufsgruppen nichts miteinander zu tun, geht völlig an der betrieblichen Realität vorbei.“