Bei dem Streik am Samstag hat der Arbeitgeber zu dem nach Auffassung von ver.di rechtswidrigen Mittel der Aussperrung gegriffen. Den am Streik beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde nach dem Ende des befristeten Warnstreiks um 20.00 Uhr mitgeteilt, sie würden für den Rest des Arbeitstages bis 02.30 Uhr ausgesperrt. „Die Aussperrung ist ein Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite, das nach Artikel 29 Absatz 5 der Hessischen Verfassung aus gutem Grund rechtswidrig und damit generell verboten ist“, sagte der Leiter des hessischen ver.di-Landesfachbereichs Medien, Manfred Moos, heute in Frankfurt a. M. im Pressedienst seiner Organisation. Die Aussperrung beschränke drastisch die Möglichkeit der Arbeitnehmer, durch Streik Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. „Damit wird die Verhandlungsparität empfindlich zu Lasten der Arbeitnehmerseite gestört.“ Auch höchstrichterlich werde Aussperrung nur in engen Grenzen für zulässig gehalten. Des¬halb ist die von CineStar Metropolis praktizierte Aussperrung nach Auffassung von ver.di in jedem Fall unverhältnismäßig, da die Aussperrung länger dauerte als der vorhergehende Warnstreik.
Die Aussperrungsmaßnahme zeigt nach Auffassung von ver.di erneut, dass CineStar auch mit rechtlich fragwürdigen Mitteln seinen Status als Billiglohnunternehmen verteidigen wolle. Zuletzt hatte das Unternehmen Beschäftigte einer Leiharbeitsfirma als Streikbrecher eingesetzt. Der DGB-Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer schließt aber den Einsatz als Streikbrecher aus.
Zentrale Forderungen von ver.di für die rund 135 Beschäftigten des Cinestar Metropolis sind höhere Löhne und Zuschläge für Nachtarbeit. Die Stundenlöhne sind bisher nicht tariflich geregelt und liegen zurzeit für viele Beschäftigte bei sieben Euro.
Das Frankfurter Metropolis in der Eschenheimer Anlage 40 gehört zu den größten und umsatzstärksten Kinos in Deutschland. Es gehört wie die CineStar-Gruppe mit ihren anderen rund 75 Häusern in Deutschland einer in Australien ansässigen Holding.
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