(zusammengestellt von Katharina Möller)
Adressen:
Künstlersozialkasse
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Postanschrift: Künstlersozialkasse 26380 Wilhelmshaven
Telefon (0 44 21) 97 34 05 15 00 (Mo. bis Fr. von 9 bis 16 Uhr)
Fax 0 44 21) 75 43-50 80
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Geschichte
Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und umfasst die Versicherungszweige Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es gilt jeweils der gesamte gesetzliche Leistungskatalog, so auch bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nach 6 Wochen.
Zwischen den Untersuchungsergebnissen zur sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Lage der Künstler*innen und Publizist*innen Im Jahr 1974, der sog. „Künstler-Enquete“, und dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungs-gesetzes (KSVG) lagen 4 Gesetzentwürfe. Das Gesetz wurde 1981 mit sozialliberaler Mehrheit im Bundestag verabschiedet, der Bundesrat stimmte nicht zu. Unter der nachfolgenden CDU/CSU/FDP-Regierung trat das KSVG am 1. Januar 1983 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 1987 dessen Rechtmäßigkeit. (Ausführungen unter: Seiten 9 bis 26).
Für die Länder der ehemaligen DDR gilt das Gesetz seit 1992. Zuletzt wurde das KSVG im Dezember 2018 geändert.
Aufgaben
Die Künstlersozialkasse (KSK) führt die Bestimmungen des KSVG aus und hat im Wesentlichen zwei Aufgaben:
Beirat
Der Beirat berät die KSK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei der Feststellung des Haushaltes der KSK ist der Beirat zu hören.
Die 24 Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Regel auf Vorschlag der Verbände, welche die Interessen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, berufen. Dabei werden die 4 Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst berücksichtigt. Die Beiratsmitglieder ‒ z.B. für verdi Gunter Haake, für den VfLL Ulrike Frühwald ‒ sind ehrenamtlich tätig.
Vom Beirat vorgeschlagene und von der KSK berufene Mitglieder wirken in den Widerspruchsausschüssen der KSK mit. Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Versicherten und der abgabepflichtigen Unternehmen und einem Vertreter der Künstlersozialkasse. Sie erlassen die Widerspruchsbescheide. Parallel zur ständig steigenden Zahl der Versicherten sind immer häufiger strittige Anträge zu klären.
Versicherungsberechtigte bzw. Versicherungspflichtige
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbstständig und dauerhaft erwerbsmäßig ausgeübt wird. Künstler*in ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist*in ist, wer als Schriftsteller*in, Journalist*in oder tätig ist oder lehrt. Das Spektrum reicht von Akrobat*in über Geräuschemacher*in, Influencer*in,
Lektor*in bis Zauberer *in und Zeichner*in. Liste einschlägiger Berufe:
Wichtiger als die treffende Berufsbezeichnung ist der eindrückliche Nachweis der kreativen Tätigkeit. Um in die KSK aufgenommen zu werden, reicht es keinesfalls aus, den angestrebten Wunschberuf anzugeben. Die kreative Tätigkeit muss anhand von bereits erledigten Aufträgen überzeugend nachgewiesen werden.
Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht.
Weitere Voraussetzung: Das Jahresarbeitseinkommen (Gewinn) muss mehr als 3900,00 Euro betragen, ansonsten entfällt die Versicherungspflicht. Für Berufsanfänger*innen gilt die Mindesteinkommensgrenze erst nach 3 Jahren. Künstlerisch oder publizistisch Tätige sind zwar überwiegend Soloselbstständige, dürfen aber begrenzt ausbilden oder geringfügig ‒ monatliches Entgelt nicht höher als 450,00 Euro ‒ beschäftigen.
Den starken Einkommensschwankungen wird Rechnung getragen, indem die Versicherten ihr voraussichtliches Einkommen für das kommende Jahr per Formular oder online schätzen. Die Schätzung kann im Laufe des Jahres nach oben bzw. unten korrigiert werden.
Meldebogen für das voraussichtliche Jahreseinkommen
Abgabenpflichtige
Unternehmen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler*innen und Publizist*innen gegen Entgelt in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Abgaben an die KSK zu entrichten: die Künstlersozialabgabe. Diese Verwerter genannten Unternehmen werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil in der Regel die Werke und Leistungen der selbständigen Künstler*innen und Publizist*innen erst in der Zusammenarbeit mit den Verwertern an die Abnehmer bzw. die Öffentlichkeit gelangen. Beispiele für Verwerter: Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste, Theater, Orchester, Chöre, Theater-, Konzert- und sonstige Veranstalter, Künstleragenturen, Rundfunk und Fernsehen, Galerien, Kunsthändler, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Abgabepflichtig sind ebenfalls Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen. Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um Einnahmen zu erzielen, sind abgabepflichtig.
„Nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt. Die deutsche Rentenversicherung Bund kontrolliert die abgabepflichtigen Betriebe.
Finanzierung
Das Verhältnis zwischen den Verwertern und selbstständigen Kunstschaffenden wird mit dem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verglichen. Den vom KSVG erfassten selbstständigen Künstler*innen und Publizist*innen wird deshalb unter den freiberuflich Schaffenden eine Sonderstellung zugebilligt. Ihre Beitragslast entspricht den Beiträgen zur Sozialversicherung der abhängig Beschäftigten. Die andere Hälfte wird von den zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und vom Bund aufgebracht.
Neben den Beitragsanteilen der versicherten Künstler und der Künstlersozialabgabe zahlt der Bund einen Zuschuss zur Künstlersozialversicherung. Die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse werden allein vom Bund getragen.
Beiträge der Versicherten
Für die Beitragsberechnung der versicherten Künstler*innen und Publizist*innen sind die Beitragssätze zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zugrunde zu legen. Die Beiträge beziehen sich auf das Arbeitseinkommen, das sind die Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Rechenbeispiel für das Jahr 2019:
Geschätztes Jahresarbeitseinkommen: 10 000,00 Euro.
Rentenversicherung: Beitragssatz von 18,6 Prozent.
Rentenversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 9,3 Prozent von 10 000,00 Euro: 930,00 Euro jährlich; 77,50 Euro monatlich.
Krankenversicherung: Beitragssatz von 14,6 Prozent.
Krankenversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 7,3 Prozent von 10 000,00 Euro: 730,00 Euro jährlich; 60,83 Euro monatlich (plus ggf. die Hälfte des von der gesetzl. Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags).
Pflegeversicherung: Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,05 Prozent (Elterneigenschaft) bzw. 3,30 Prozent (Kinderlose)
Pflegeversicherungsbeitrag = Anteil des Versicherten 1,525 Prozent (+ 0,25 Prozent für Kinderlose) von 10 .000,00 Euro:152,50 Euro (bzw. 177,50 Euro) jährlich; 12,71 Euro (bzw. 14,79 Euro) monatlich.
Monatlicher Gesamtbeitrag des/der Versicherten zur KSK: 151,04 Euro bei einem Jahresarbeitseinkommen von 10 000,00 Euro.
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