Feuerwehr: 24-Stunden-Dienst ist auch Schichtdienst

23.08.2023

Gute Neuigkeiten:
Die Unklarheiten nach der Einführung des 24- Stunden-Schichtdienstes bei hessische Feuerwehren konnten durch ein Gespräch zwischen unserem Vorsitzenden des Landesfachvorstands Feuerwehr Hessen, Erik Brumm und Innenminister Peter Beuth geklärt werden. Die konkreten Befürchtungen der Kolleginnnen und Kollegen waren, trotz den entsprechenden Schichtdienstjahren nicht mit 60 Jahren in Pension gehen zu können.

Der hessische Innenminister hat seine Zusicherung umgesetzt und hat es im Sinne der Feuerwehr im Landtag beschliessen lasssen. Hier ein Auszug aus dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (Drucksache 20/10698) Dadurch ist die Fragestellung des 24-Stunden-Schichtdienstes im Zusammenhang mit der aktuellen Sonderaltersgrenze des §113 Satz 2 HBG geregelt.

Der folgende Auszug der Landtagsdrucksache des Änderungsantrages vom 7. März 2023 wurde aus dem Landtagsinformationssystem angefügt. Unter Nr. 6 auf Seite 4 ist der Änderungsvorschlag zum § 113 HBG enthalten. Der Text ist von den Seiten 12/13.
Am 21. März 2023 hat der Landtag diese Änderungen durch Abstimmung beschlossen.

Mit der Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann einen über § 113 Satz 1 HBG i. V. m. § 112 Abs. 1 HBG hinausgehenden Ausgleich für ihre besonders belastenden Dienste erhalten, wenn sie zwar nicht in einem klassischen Schicht- oder Wechselschichtdienstmodell arbeiten, aber im entsprechenden Zeitraum regelmäßig im Einsatzdienst tätig sind. Unter „Einsatzdienst“ wird mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die unmittelbare Brandbekämpfung und Hilfeleistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24/95).

Der Einsatzdienst stellt eine besondere Belastung dar. Entsprechend eingesetzte Beamtinnen und Beamte müssen jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamtinnen und Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss.

Bei den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können im Einsatz vor Ort extreme Belastungen auftreten und zusammenwirken. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der ständigen Alarmbereitschaft in dem Bewusstsein, zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort voll einsatzbereit sein zu müssen, den Dienstzeiten rund um die Uhr, an Wochenenden oder an Feier-tagen, zumeist in 24-Stunden-Diensten, den Einsätzen unter höchstem Zeitdruck und in extremen Stresssituationen, die sich je nach Einsatzlage über längere Zeit erstrecken können, den hohen körperlichen Anforderungen, insbesondere unter Atemschutz und in Vollschutzkleidung, den gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen durch Hitze, Rauch und andere Schad-stoffe, zum Teil während des Einsatzes noch unbekannter Art, der Konfrontation mit schwerst-verletzten Brand- und Unfallopfern und dem Tod, den Risiken für das eigene Leben und das Leben der anderen Einsatzkräfte, dem hohen Maß an Verantwortung für Leben, Unversehrtheit und existentielle Sachwerte der Bevölkerung. Die Wertung als besonders belastender Dienst wird bei Betrachtung der fraglichen Regelungen anderer Bundesländer bestätigt. So bestimmen z. B. auch Bayern, Berlin, Niedersachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei einer bestimmten Anzahl von Jahren im Einsatzdienst eine niedrigere Altersgrenze bzw. die Möglichkeit abschlagsfrei früher in Ruhestand zu gehen.
Dabei ist keine ausschließliche, sondern eine regelmäßige Tätigkeit im Einsatzdienst während der nach § 112 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 maßgeblichen Zeiten ausreichend. Der Einsatzdienst wird dann regelmäßig wahrgenommen, wenn er unter den in der Wachabteilung anfallenden Aufgabenstellungen einen Schwerpunkt darstellt und auch insgesamt nicht nur untergeordnet und
gelegentlich Bestandteil der Aufgabenerledigung ist.
Feuerwehrbeamtinnen und -beamte in Hessen werden nach der hessischen Feuerwehrlaufbahnver-ordnung ausgebildet. Diese beinhaltet seit 1995 auch die rettungsdienstliche Ausbildung zum Rettungssanitäter. Sofern die Feuerwehr als Leistungserbringer im Rettungsdienst fungiert, werden die Einsatzbeamten der Wachabteilungen innerhalb ihrer eingeteilten Dienste entsprechend auch auf dem Rettungswagen der Feuerwehr für die allgemeine Notfallrettung eingeteilt. Die rettungs-dienstliche Ausbildung ist zudem, neben einer Zusatzqualifikation zur Einsatzsachbearbeiterin bzw. zum Einsatzsachbearbeiter, Voraussetzung für den Dienst in Leitstellen, die ebenfalls durch die Feuerwehren betrieben und personell besetzt werden. Es ist gängige Praxis in den Berufsfeuerwehren, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wachabteilungen (die zumeist einen 24-Stunden-Dienst versehen) universell für alle Funktionen (Brandschutz, technische Hilfe, Rettungsdienst und Leitstelle) zu qualifizieren und sie, nach einem täglich wechselnden Dienstplan, für die entsprechenden Tätigkeiten einzuteilen. Es ist deshalb innerhalb dieser Personengruppe weder sinnvoll noch sachdienlich im Hinblick auf ihre besondere Belastung, nach den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit entweder auf dem Rettungswagen, in der Leitstelle oder auf dem Löschzug (zur Brandbekämpfung) eingesetzt sein. Eine Rotation ist dabei unbedingt geboten, denn zum Erhalt der einzelnen Qualifikationen muss jährlich eine bestimmte Anzahl Praxisstunden in allen Bereichen nachgewiesen werden. Entsprechend verteilen sich die unterschiedlichen Arten der besonderen Belastung aus den einzelnen Aufgabenbereichen auf alle Einsatzkräfte einer Wachabteilung. Wechseln sich die Zeiten im „Einsatzdienst“ mit Zeiten im Rettungsdienst oder Dienst in einer Leitstelle ab, kann nicht von einer signifikanten Entlastung ausgegangen werden.
Bei der Tätigkeit im Rettungsdienst der Feuerwehr sind eine besonders hohe Einsatzfrequenz, die regelmäßige Konfrontation mit schweren Verletzungen, menschlichem Schicksal sowie eine hohe fachliche Anforderung im medizinischen Bereich (bei Notfallsanitätern 3-jährige Ausbildung) zu berücksichtigen. Letztere auch häufig als Ersatz zu ärztlichen Handlungen. Dies führt zu erheblichem psychischem Druck und Anspannung, die sich letztendlich auch körperlich auswirken.
Auch der Dienst in der Leitstelle stellt eine hohe körperliche und psychische Belastung dar. Eingehende Notrufe erfordern unverzügliche Entscheidungen und Handlungen, die für das Gelingen des folgenden Feuerwehr- oder Rettungsdiensteinsatzes entscheidend sind. Dies kommt insbesondere bei Großschadenslagen oder Katastrophen, aber auch bei medizinischen Notfällen und z. B. sog. Telefonreanimationen zum Tragen.