FAQ zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde Hessen 2024

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Demo 12.3. Ffm, pinkes Banner Tarifvertrag für studnetische Hilfskräftze durchsetzen
18.06.2024

Worum handelt es sich bei diesem Text?


  • Er beantwortet Fragen zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde mit dem Land Hessen.

    Dieses FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: Häufig gestellte Fragen) wurde von den TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW in Zusammenarbeit mit gewerkschaftlichen Hauptamtlichen erstellt. Es basiert auf Fragen, die aus dem Hochschulen gestellt wurden zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde mit dem Land Hessen.
    Derzeit sind noch einige Fragen offen, zu denen wir noch keine konkreten Aussagen treffen können. Das FAQ hat den Stand Juni 2024. Es stellt lediglich einen Zwischenstand dar. Genauere Informationen werden die Redaktionsverhandlungen im Sommer und Herbst ergeben. Unklare Bereiche werden im FAQ als solche benannt und die Informationen werden aktualisiert, sobald es Neuigkeiten gibt.

     

Die hessischen Verhandlungsergebnisse aus Hochschulsicht in aller Kürze

Die schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Land Hessen und den autonomen Universitäten, der Technischen Universität Darmstadt und der Goethe Universität Frankfurt, beinhalten: 

  • Mindestvertragslaufzeit: Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr geschlossen. Dabei können in begründeten Fällen kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden
  • Mindestentgelt für studentische Beschäftigte (ohne Abschluss):
    • ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 Euro;
    • ab dem Sommersemester (oder zum 1. August) 2025 14,20 Euro. Die höheren Stunden werden entsprechend angehoben. (Klärungen mit dem HMWK und dem Innenministerium laufen.)
  • Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich zehn Wochenstunden. 
  • Laufzeit: 24 Monate. Das heißt, ab dem 1. Februar 2026 kann der Tarifvertrag gekündigt und neu verhandelt werden. Die Tarifvertragsparteien werden in der nächsten Tarifrunde erneut u.a. über eine Anpassung der Mindestentgelte verhandeln

 

Schuldrechtliche Vereinbarung versus Tarifvertrag

 

Warum kein Tarifvertrag, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung? 

Die Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeiten wären auch in einem Tarifvertrag regelbar gewesen. Dass dies nicht passiert ist, lag daran, dass sowohl das Innenministerium des Landes Hessen als auch die autonomen Universitäten aus politischen Gründen keine tarifliche Regelung abschließen wollten. Als Begründung wurde angeführt, dass man der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nicht in den Rücken fallen wolle. Mit der aktuellen Formulierung im Einigungspapier haben wir einen wichtigen Schritt erreicht und einen Fuß in der Tür, denn darin heißt es, dass in der kommenden Tarifrunde unter anderem (!) über Entgelte erneut verhandelt wird!

Wir haben in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Was sind die Unterschiede zwischen schuldrechtlicher Vereinbarung und Tarifvertrag? 

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, der unmittelbare und zwingende Rechte verleiht und daher Ansprüche verschafft, die von den Beschäftigten individuell eingeklagt werden können. Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat diese normative Wirkung nicht. Ansprüche können zwar nicht von Einzelpersonen, aber von den Gewerkschaften geltend gemacht werden. Gleichwohl ist es ein Vertrag zwischen zwei Beteiligten, d.h. eine viel höhere Verbindlichkeit als der bisherige Verweis auf den Kodex für gute Arbeit an den hessischen Hochschulen. Das Land Hessen ist durch die schuldrechtliche Vereinbarung direkt gebunden und damit auch die Hochschulen. Das Land muss auf die Umsetzung der Richtlinie hinwirken. Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt für alle studentischen Hilfskräfte.

Was passiert, wenn sich Hochschulen nicht an die schuldrechtliche Vereinbarung halten? Was wären die rechtlichen Schritte und wer kann diese wie machen? 

Es ist wichtig, den Verstoß zunächst zu dokumentieren. Dafür reicht es aus, wenn z.B. der geringere Stundenlohn auf einer Entgeltabrechnung vermerkt ist. Der Verstoß kann direkt über die Website von TVStud gemeldet werden: https://tvstud.de/beschwerde/ 

Oder ihr wendet euch direkt an die für euch zuständigen Gewerkschaften ver.di und GEW. Die Gewerkschaften entscheiden gemeinsam mit den lokalen TVStud Initiativen über das weitere Vorgehen, um eine Umsetzung der Regelung zu erzwingen. 

Kontaktinformationen:

Von wann bis wann gilt die schuldrechtliche Vereinbarung? 

Die Regelungen zum Entgelt gelten ab dem 1. April 2024. Die schuldrechtliche Vereinbarung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Die Regelung zu den Vertragslaufzeiten und dem Mindeststundenumfang gelten verbindlich ab dem 1. Februar 2025 für alle studentischen Hilfskräfte. Manche Hochschulen setzen die Regelung trotzdem zum Sommersemester 2024 um. Darauf gibt es keinen rechtlich bindenden Anspruch. Eine Laufzeit ist derzeit nicht vorgesehen, demnach läuft sie zunächst unbefristet.

Unterliegen wir einer Friedenspflicht? 

Nein! Voraussetzungen für Streiks vor der nächsten Tarifrunde der Länder wären einerseits die erneute Aufforderung zu Verhandlungen, andererseits ein hoher Organisationsgrad und eine hohe Streikbereitschaft. In jedem Fall müssen die Streikaufrufe durch eine unserer zuständigen Gewerkschaften erfolgen (ver.di und/oder GEW).

Können für studentische Beschäftigte Haustarifverträge abgeschlossen werden? 

Grundsätzlich könnten die Goethe-Universität Frankfurt oder die Technische Universität Darmstadt als autonome Universitäten eigene haustarifliche Regelungen für Hilfskräfte mit den Gewerkschaften vereinbaren. Solange sich aber das Land Hessen oder die TdL nicht bewegen, ist dies eher unwahrscheinlich.

Entgelt/ Löhne 

Wie hoch sind die Stundenentgelte für Beschäftigte ohne Bachelorabschluss? Was ist mit studentischen Hilfskräften mit Bachelorabschluss? 

Die schuldrechtliche Vereinbarung sieht für studentische Beschäftigte ohne Abschluss ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 € und ab dem Sommersemester 2025 (oder zum 1. August) 14,20 € vor. Diese Regelung ist verbindlich für alle studentischen Hilfskräfte, einschließlich derjenigen in Drittmittelprojekten. Die Einigung sieht vor, dass die Stundenentgelte für diejenigen mit Bachelorabschluss entsprechend angehoben werden sollen. Genaueres werden die Redaktionsverhandlungen bis Mitte 2024 im Nachgang zu der Tarifeinigung klären.

Welche Regelungen gelten für studentische Beschäftigte mit Masterabschluss? 

Das hessische Hochschulgesetz sieht seit der Novellierung Ende 2021 keine Anstellungen von studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss, die sogenannten wissenschaftlichen Hilfskräfte, als Personalkategorie vor. Die Personalkategorie existiert nur noch in wenigen Ausnahmefällen. Neueinstellungen sind aus gewerkschaftlicher Perspektive Tarifflucht, da eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach TV-H zu erfolgen hat. Wendet euch im Zweifel an eure zuständigen Gewerkschaften GEW oder ver.di. 

Durch die Erhöhung der Stundenentgelte und des Mindeststundenumfangs überschreitet mein Einkommen, das für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Das hat Einfluss auf die BAföG-Zahlungen, (Familien-)Krankenversicherung unter 25 und die Halbwaisenrente. Wie gehe ich damit um? 

Der Mindeststundenumfang muss verbindlich erst zum 1. Februar 2025 umgesetzt werden. Einzelne Universitäten haben schon jetzt begonnen den Mindeststundenumfang auf zehn Stunden festzulegen. Grundsätzlich sollte euch die Universität ab dem 1. Februar 2025 immer einen Arbeitsvertrag mit einen Mindeststundenumfang von zehn Stunden anbieten. Sollten diese Regelungen ausnahmsweise für euch zum Nachteil sein, könnt ihr bei der Personalabteilung eurer Hochschule eine Unterschreitung des Stundenumfangs beantragen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese Regelung nur auf Antrag durch die Beschäftigten zu unterschreiten ist.

Gelten die vereinbarten Entgelte für Arbeitsverträge, die bereits vor dem 1. April 2024 geschlossen wurden?

Die vereinbarten Stundenentgelte gelten für alle studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Mindestvertragslaufzeiten

Ab wann gelten die Regelungen zu dem Mindestvertragslaufzeiten und dem Mindeststundenumfang?

Ab dem 1. Februar 2025 gelten die vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr und der Mindeststundenumfang von zehn Stunden für alle studentischen Hilfskräfte verbindlich, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Welche Gründe rechtfertigen eine Über- bzw. Unterschreitung der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und wer entscheidet darüber?

Das ist nicht weiter definiert. Zunächst sollte euer Arbeitgeber euch verbindlich eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr anbieten. Eine Überschreitung der Vertragslaufzeit ist immer möglich. 

Was ist mit den Mindestvertragslaufzeiten in Drittmittelprojekten? 

Die schuldrechtliche Vereinbarung macht keinen Unterschied zwischen Landes- oder Drittmittelfinanzierung. Die Vorgaben müssen auch in Drittmittelprojekten wie beschrieben umgesetzt werden.  

Welche Möglichkeiten haben wir als TVStud-Bewegung, auf möglichst weitreichende und bestmögliche Umsetzung zu drängen?

Zunächst sollten wir auf die schnelle Umsetzung dieser Regelung an unseren Hochschulen drängen. Dafür ist es zum einen wichtig, uns vor Ort mit den für uns zuständigen Personalvertretungen zu vernetzen, über eine Umsetzung der Regelung zu beraten und zu überwachen. Hierzu ist es wichtig alle Vertragsbrüche zu melden:  https://tvstud.de/beschwerde/

Kann ich jetzt ab Sommersemester 2024 zehn Wochenstunden und eine Laufzeit von einem Jahr verlangen?

Nein, die Regelung für die zehn Mindestwochenstunden und die Mindestvertragslaufzeit gilt ab dem 1. Februar 2025. Einzelne Hochschulen haben trotzdem begonnen schon jetzt diese Regelung anzuwenden. Hierauf gibt es keinen rechtlichen Anspruch. 

Brauche ich einen neuen Vertrag, weil sich ggf. Wochenstundenzeit, Entgelt und Vertragslaufzeit ändern?

Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. April 2024 ausgestellt wurden, gilt die schuldrechtliche Einigung nicht. Hierfür kann deswegen kein neuer Arbeitsvertrag verlangt werden. Alle Verträge, die ab dem 1. April 2024 bzw. dem 1. Februar 2025 ausgestellt werden müssen, die vereinbarten Regelungen beinhalten. Hierfür ist euer Arbeitgeber verantwortlich. 

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