Gegen Begrenzung von Kettenbewährungen

08.03.2020

Die im ver.di-Arbeitskeis Justiz organisierten Bewährungshelfer*innen wenden sich gegen Pläne von Landesjustizminister*innen, sogenannte „Kettenbewährungen“ im deutschen Strafrecht zu begrenzen. In einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) machten sie ihre ablehnende Position deutlich.

Auf der Frühjahrskonferenz 2019 haben sich die Justizminister*innen der Länder für Begrenzungen der sogenannten Kettenbewährungen ausgesprochen. Den Gerichten soll es zukünftig erschwert werden, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Straftat innerhalb einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen,der eine Änderung des § 56 Strafgesetzbuch (StGB) enthält. In Zukunft soll es nur noch dann eine erneute Bewährungsstrafe geben, wenn das Gericht von einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ ausgeht, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bislang war in der Rechtsprechung an dieser Stelle von einer „hinreichenden“ oder „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit die Rede.

Hiergegen wenden sich die ver.di-Bewährungshelfer*innen in ihrer Stellungnahme an das BMJV:

Schon der Begriff „Kettenbewährungen“ ist irreführend, da er unterstellt, dass Bewährungen quasi ohne Grund am Fließband laufend gewährt werden. Aus unserer Praxis als Bewährungshelfer*innen wissen wir, dass dem keineswegs so ist. Einer Entscheidung des Gerichts für eine zweite oder auch mehrfache Bewährungschance geht immer eine eingehende Einzelfallprüfung der persönlichen Verhältnisse des Probanden, der Entwicklung seit dem Zeitpunkt der Tat, der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, der Erfüllung von Auflagen und Weisungen und der Art und Schwere der Straftat voraus.

Oftmals werden Bewährungshelfer*innen dabei um einen Bericht gebeten und nehmen nicht selten an der Hauptverhandlung teil. Der erneuten Strafaussetzung zur Bewährung liegt immer die Erwartung zugrunde, dass die bzw. der Verurteilte sich in Zukunft straffrei führen wird. 

Das Flugblatt zum Download rechts.