Im Mai sollten die Personalvertretungen in den hessischen Dienststellen neu gewählt werden. Doch der Corona-Virus hat einen Strich gemacht durch diese Planungen, denn wie sollten Wahlen für Personalvertretungen stattfinden, ohne Kontakt zu haben?
Einfach verschieben geht in diesem Fall nicht, daher wurde ein Gesetz formuliert. Der Landtag hat das „Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahl 2020“ (Drucksache 20/2566) in seiner 36. Plenarsitzung am 24.März 2020 verabschiedet. Daher finden die regelmäßigen Personalratswahlen 2020 nicht statt. Diesen Wahlen und den zu ihrer Vorbereitung und Durchführung bestellten Wahlvorständen ist damit die rechtliche Grundlage entzogen. Sie werden nicht fortgeführt.
Das Gesetz regelt, die Amtszeit der am 1. Mai 2020 im Amt befindlichen Gremien (öPR, GPR, BPR, HPR sowie die JAVen) bis längstens zum 31. Mai 2021 zu verlängern. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wird per Rechtsverordnung einen neuen Zeitraum für die Wahlen festlegen. Das Innenmisterium hat umfangreiche Informationen dazu zur Verfügung gestellt.
Am 4.April ist das Gesetz in Kraft getreten, einen Tag nach der Veröffentlichung im GVBl . Es ist befristet bis zum 31.12.2021.
Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 (Gültig nach dem Tag der Veröffentlichung im GVBl)
§ 1
(1) Für die am 1. Mai 2020 im Amt befindlichen Personalvertretungen wird die Amtszeit über den 31. Mai 2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 31. Mai 2021.
(2) Abs. 1 gilt für alle nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), gewählten örtlichen Personalräte, Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalräte sowie die entsprechenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
(3) Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wird ermächtigt, den Zeitraum für die Neuwahlen der Personalvertretungen durch Rechtsverordnung festzulegen. § 24 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Für die Amtszeit der neu gewählten Personalvertretungen gilt § 23 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(5) Abweichend von § 34 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt bis zu den Neuwahlen nach Abs. 3, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgt sind.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.