Unterschiedliche Coronaregeln an hessischen Hochschulen

Pressemitteilung vom 20.04.2022

Die Betriebsgruppen der Gewerkschaften ver.di und GEW an der Goethe-Universität Frankfurt kritisieren den unterschiedlichen Umgang mit den veränderten Corona-Regeln an den Hochschulen des Landes Hessen.

So gilt an Hessens größter Hochschule, der Goethe-Universität, die Maskenpflicht künftig nur noch für die Beschäftigten der Universität. Gästen und Studierenden der Goethe-Uni wird das Tragen von Masken lediglich empfohlen. Dies löst insbesondere bei den Beschäftigten, die regelmäßigen Kontakt mit Studierenden und Gästen der Universität haben, große Besorgnis aus. „Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen ist dies das falsche Signal! Die Pandemie ist noch nicht überwunden. Daher sollte die Maskenpflicht an den Hochschulen weiterhin für alle gelten, die sich dort aufhalten. Gerade auch im Hinblick auf die Risikogruppen unter den Beschäftigten der Universität“, sagt Johannes Reinhartz, Personalrat und ver.di-Mitglied. Der Personalrat der Goethe-Uni hat leider keine rechtlichen Möglichkeiten, eine Maskenpflicht für alle an der Universität durchzusetzen, da die hessische Landesregierung dies nicht in den neuen Corona Regeln explizit festgelegt hat. „Die Landesregierung lässt die Beschäftigten beim Schutz vor Corona im Stich“, erklärt Reinhartz.   

Die Universitäten in Darmstadt, Gießen, Kassel und Marburg hingegen halten an der Maskenpflicht für alle in ihren Räumlichkeiten fest (s.u.). Dort werden die Beschäftigten besser geschützt, warum nicht auch an der Universität Frankfurt? Dem Vernehmen nach fürchtet man an der Goethe-Universität Klagen gegen eine allgemeine Maskenpflicht, während andere hessische Hochschulen den Gesundheitsschutz wichtiger ansehen als mögliche Klagen gegen die Maskenpflicht.

„Die Landesregierung hätte klare Vorgaben machen müssen, anstatt das Problem einfach nach unten an die Hochschulen zu delegieren. Das Virus interessiert sich nicht für politische Befindlichkeiten in der Landesregierung! Die Leidtragenden sind am Ende die Beschäftigten an den Hochschulen, die aktuell mit zum Teil erheblichen Ausfällen durch die hohen Infektionszahlen zu kämpfen haben“, sagt Pascal Annerfelt, Personalrat und GEW-Mitglied. „Wer in Pandemiezeiten funktionierende Hochschulen haben will, muss den bestmöglichen Gesundheitsschutz gewährleisten. Dazu gehört eine Maskenpflicht in Innenräumen, wie sie von Fachleuten gefordert wird“, so Annerfelt. „Die Universität könnte das durch das Hausrecht regeln und sollte das zum Schutz für Beschäftigte, Studierende und Gäste auch tun“

Zum Vergleich noch Auszüge aus den künftigen Corona-Regeln der anderen hessischen Universitäten:

JLU Gießen: https://www.uni-giessen.de/coronavirus („Mit der geplanten hundertprozentigen Raumauslastung wird die Einhaltung von Abstandsregeln nicht mehr möglich sein, weshalb für Studierende, Beschäftigte und Gäste auch weiterhin innerhalb der Gebäude, auf den Verkehrswegen und insbesondere in den Veranstaltungsräumen der JLU die Pflicht  besteht, eine medizinische Maske zu tragen (OP- oder FFP2 Maske). Für Beschäftigte und Studierende folgt dies aus arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, für Gäste aus dem Hausrecht des Präsidenten sowie dem Hygienekonzept der JLU.“)

Uni Kassel: https://www.uni-kassel.de/uni/corona/umgang-mit-dem-corona-virus („In der Lehre besteht die Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken grundsätzlich für Lehrende und Studierende bei Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren, Praktika, Exkursionen etc.) sowie mündlichen und schriftlichen Prüfungen in Präsenz auch am Sitzplatz, auf den Verkehrswegen, beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums und bei Bewegungen zwischen den Plätzen.“)

TU Darmstadt: https://www.tu-darmstadt.de/universitaet/aktuelles_meldungen/corona_vorsorge/index.de.jsp („Die Maskenpflicht gilt ab dem 2. April an der TU weiterhin auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen und in Veranstaltungen.“)

PU Marburg: https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/sicherheit/coronavirus („Die medizinische Maskenpflicht besteht weiterhin.“)