Am 19. Februar 2024 wurde eine bedeutende Entscheidung für das Friseurhandwerk in Hessen getroffen: Der Lohntarifvertrag für Friseure ist nun allgemeinverbindlich. Das heißt, dass alle Friseurbetriebe in Hessen nun verpflichtet sind, die Tariflöhne zu zahlen, die rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 gelten. Diese Entwicklung kam durch einen gemeinsamen Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen zustande und wurde vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales sowie dem hessischen Tarifausschuss empfohlen.
Stefanie Mielast, Gewerkschaftssekretärin bei ver.di, betont die Bedeutung dieser Entscheidung und ermutigt alle Friseurbeschäftigten, ihre Löhne zu überprüfen und etwaige Differenzen zum Tarifvertrag bei ihren Arbeitgebern einzufordern.
„Damit ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, seinen Lohn zu überprüfen und eventuelle Differenzen zum Tarifvertrag vom Arbeitgeber einzufordern. Das gilt insbesondere für diejenigen, die in Salons arbeiten, die nicht tarifgebunden sind. Jeder Friseurbetrieb in Hessen ist verpflichtet, die allgemeinverbindlichen Tariflöhne rückwirkend zum 1. Juni 2023 zu zahlen.“
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Beispiel die Lohngruppe 1, die Meisterinnen in verantwortlicher Stellung betrifft, insbesondere Filial- oder Abteilungsleiterinnen mit mehr als 10 Beschäftigten. Für alle anderen Lohngruppen (LG2-LG8) gilt jedoch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags.
Eine Übersicht über die verschiedenen Lohngruppen im Tarifvertrag gibt Aufschluss darüber, wer welchen Tariflohn erhält. Von Meisterinnen in verantwortlicher Stellung bis hin zu ungelernten Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlicher Berufserfahrung werden klare Richtlinien festgelegt, um eine gerechte Bezahlung sicherzustellen.
Die Entscheidung für die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags kam nach einem Antrag von ver.di und dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk in Hessen. Sobald die formale Zustimmung des zuständigen Sozialministers vorliegt und die Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, tritt die Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.
Diese Neuregelung bedeutet, dass auch Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Friseurbetrieben Anspruch auf die Tariflöhne haben. Rückwirkend zum 1. Juni 2023 können sie mögliche Differenzen einfordern. Bereits im Mai des Vorjahres hatte ver.di Hessen mit dem Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Hessen eine Tarifeinigung erzielt. Seitdem erhalten erfahrene Friseurinnen einen Stundenlohn von mindestens 14,50 Euro.
Stefanie Mielast von ver.di unterstreicht die Wichtigkeit dieser Entscheidung vor dem Hintergrund der Belastungen, denen Friseurbeschäftigte in den vergangenen Jahren ausgesetzt waren. "Die Corona-Pandemie führte zu Schließungen von Salons, Kurzarbeit und gesteigerten Hygieneanforderungen, was gesundheitliche Risiken mit sich brachte. Zudem traf die Inflation die Kolleginnen und Kollegen im Niedriglohnbereich besonders hart. Diese Neuregelung ist somit ein wichtiger Schritt, um faire Arbeitsbedingungen und Löhne im Friseurhandwerk in Hessen zu gewährleisten."
Lohngruppe 1: Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 2: Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 3 Meisterinnen, die • selbstständig arbeiten, • verantwortlich Aufgaben wahrnehmen, • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 4: Friseurinnen, die • selbstständig arbeiten, • die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, • fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 5: Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.
Lohngruppe 6: Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten; 1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.
Lohngruppe 7:
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt).
Lohngruppe 8: Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit.